Unfallversicherung

Schließt man eine (private) Unfallversicherung ab, zahlt im Versicherungsfall (Unfall) der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Kapitalleistung und/oder eine Unfallrente. Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt der Versicherungsschutz, wenn nichts Gegenteiliges im Versicherungsvertrag vereinbart wurde, für Unfälle weltweit und rund um die Uhr.

Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung ist der Unfall. In § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG wird der Unfallbegriff folgendermaßen definiert:

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Diese Definition des Unfalls wurde in der Regel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer auch so übernommen.

Die Versicherungsleistung im Rahmen der Unfallversicherung ist in der Regel die finanzielle Absicherung im Falle einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit als Unfallfolge (Invalidität) hin. Die Absicherung erfolgt in der Regel in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder als lebenslange Rente.

Der Versicherungsnehmer hat in der Unfallversicherung sind wichtige Fristen zu beachten. Die Invalidität muss des vertraglich vereinbarten Zeitraums nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein. Diese beiden Fristen sind zwingend einzuhalten, denn es handelt sich um echte Anspruchsvoraussetzungen. Versäumt der Versicherungsnehmer die Fristen ist kein Entschuldigungsbeweis zugelassen.

Als Fachanwalt im Versicherungsrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Brosi Sie zu allen Fragestellungen hinsichtlichbei der Durchsetzung und Abwehr von (Rückforderungs-)Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung.